Rechtsprechung
LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§§ 495 Abs. 1, 355 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, Art. 247 § 6 EGBGB
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
- OLG Frankfurt, 14.04.2021 - 24 U 181/20
- BGH, 26.04.2022 - XI ZR 309/21
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- OLG Stuttgart, 05.04.2020 - 6 U 182/19
Muster für Widerrufsinformation in Verbraucherkreditvertrag: keine …
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, abgedruckt in juris, BGH Beschluss vom 19.03.2019 Az. XI ZR 44/18, abgedruckt in juris).Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (vgl. insgesamt OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, dessen überzeugenden Ausführungen unter Verweis auf BGH…, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16, juris, sich die Kammer anschließt sowie nunmehr in ausdrücklicher Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 26.03.3030: BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259).
- BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18
Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines …
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, abgedruckt in juris, BGH Beschluss vom 19.03.2019 Az. XI ZR 44/18, abgedruckt in juris).Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (vgl. insgesamt OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, dessen überzeugenden Ausführungen unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16, juris, sich die Kammer anschließt sowie nunmehr in ausdrücklicher Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 26.03.3030: BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259).
- EuGH, 26.03.2020 - C-66/19
Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
- nach der Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 (Az. C-66/19) sei die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil die benutzte Verweisungskette zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist undurchsichtig sei und daher den Anforderungen der europäischen Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG) nicht genüge.Zwar hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 - C-66/19 entschieden, dass die wortgleiche Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) im Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie (2008/48/EG) findet auf das privatrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien jedoch keine Anwendung.
- EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
Faccini Dori / Recreb
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH…, Urteil vom 15. Januar 2014 - C-176/12 -, Rn. 36 ff. juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92 -, Rn. 24 ff. juris). - LG Saarbrücken, 17.01.2019 - 1 O 164/18
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zur Auslegung der …
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was dem gesetzgeberischen Zweck und Zielsetzung entspricht (vgl. auch Hölldampf, BKR 2019, 190). - EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …
- EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
Unabhängig davon müsste aber auch über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nunmehr auch höchstrichterlicher Rspr. überhaupt nicht belehrt werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Aufl., EGBGB 247 § 6 Rz.3, und nunmehr auch BGH Urteil vom 5.11.2019, Az. XI ZR 650/18, abgedruckt in juris). - BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19
EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht …
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (vgl. insgesamt OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, dessen überzeugenden Ausführungen unter Verweis auf BGH…, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16, juris, sich die Kammer anschließt sowie nunmehr in ausdrücklicher Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 26.03.3030: BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259). - EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf …
Auszug aus LG Darmstadt, 03.07.2020 - 1 O 126/19
Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - C-176/12 -, Rn. 36 ff. juris; EuGH…, Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92 -, Rn. 24 ff. juris).